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Satzung

Beitrittsformular

Satzung § 1 Name, Rechtsform und Sitz des VereinsDie Reitsportgemeinschaft Burg Breuberg e.V. mit dem Sitz in Breuberg ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Michelstadt / Odenwald eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreisreiterbundes Odenwald und durch den KRB Odenwald Mitglied im Hessischen Reit- und Fahrverband und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit1.0 Die RSG bezweckt: 1.1 dir Gesundheitsförderung und Leibestüchtigung aller Personen. Insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferden in allen Disziplinen1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen von Freizeit- ,Breiten- und Leistungssport aller Disziplinen1.4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundene Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Tierschutzes und Sports1.5 in Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterbund1.6 die Förderung des Reiters in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden1.7 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet2.Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung, er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.3.Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.4.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins enthalten.5.Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.6.Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.7.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleistete Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft1.Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Kinder und Jugendlichenbedarf es der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören , müssen eine Erklärung über die Stamm – Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm – Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.2.Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitglieder und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.3.Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterbundes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihrer Durchführungsbestimmungen.4.Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, im einzelnen4.1die Pferde ihrer Bedürfnisse entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen4.2den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen4.3die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren. D.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.5.Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO)können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und / oder Sperren für Reiter und / oder Pferd geahndet werden. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft1.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.2.Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt3.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn es3.1gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt,3.2das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet,3.3sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten schuldig macht3.4seine Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.4.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftliche Begründung Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge1.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr2.Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.3.Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt§ 6 OrganeDie Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand§ 7 Mitgliederversammlung1.Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe n der Gründe beantragt wird.2.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.3.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.4.Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von der Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.5.Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.6.Wahlen erfolgen durch Handzeichen auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorstand zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich Anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.7.Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.8.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.§ 8 Aufgaben der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung entscheidet über:1.die Wahl des Vorstandes2.die Wahl von zwei Kassen- und Rechenprüfer3.die Jahresrechnung4.die Entlastung des Vorstandes5.die Beiträge, Aufnahmegeldern und Umlagen6.die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins7.die Anträge nach § 3 Abs. 1. letzter Satz, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 und 3 dieser SatzungBeschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.§ 9 Vorstand1.Der Verein wird vom Vorstand geleitet.2.Dem Vorstand gehören an-der Vorsitzende-der stellvertretende Vorsitzende-der Jugendwart-mindestens zwei Weitere Mitglieder3.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden zur Vertretung befugt.4.Der Geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem 1 Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart wird alle drei Jahre im Rotationssystem neu gewählt. Beginnend 2003 mit dem 2. Vorsitzenden, 2004 mit dem 1. Vorsitzenden und 2005 mit dem Kassenwart. Jugendwart, Schriftführer ,1. und 2. Beisitzer werden alle drei Jahre neu gewählt , die Wahl findet erstmals 2005 statt.5.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.6.Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.§ 10 Aufgaben des VorstandesDer Vorstand entscheidet über:-die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse-die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist-die Führung der laufenden Geschäfte§ 11 Auflösung1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.2.Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitglieder geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zur verwenden.Jugendordnung§ 1 Name, MitgliedschaftDie jugendlichen Mitglieder der Reitsportgemeinschaft bilden die „ Reiterjugend“, Sie wird von den „ Junioren“ und „jungen Reitern“ gem. § 17 Ziff.1.1 und 1.2 LPO der Reitsportgemeinschaft gebildet.§ 2 Zweck und Aufgaben1.1Förderung des Reitsports in allen Disziplinen und Wahrung seines ideellen Charakters.1.2Förderung der Jugendpflege und Jugendgesundheit durch Reitsport.2.1Interessenvertretung gegenüber der „ Kreisreiterjugend“, der Sportjugend im KSB, der Reiterjugend des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine, der Deutschen Reiterjugend der FN, den Behörden und der Öffentlichkeit.2.2Als Mitglied der „ Kreisreiterjugend“, und der Sportjugend im Kreissportbund bekennt sich die Reiterjugend zur freundschaftlichen Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung gemeinsamer Aufgaben. Sie ist religiös und parteipolitisch neutral unter Beobachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates.2.3Die „Reiterjugend“ führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.§ 3 OrganeDie Organe der „ Reiterjugend“ sind3.1der RSG – Jugendtag3.2die RSG – Jugendleitung§ 4 RSG – Jugendtag4.1Es werden ordentliche und ausserordentliche RSG – Jugendtage unterschieden. Sie sind das oberste Organ der Reiterjugend. Mitglieder sind alle ordentlichen Jugendlichen der RSG und die Mitglieder der RSG – Jugendleitung.4.2Der ordentliche RSG – Jugendtag findet jedes Jahr statt. Die Sitzung wird von der RSG – Jugendleitung vierzehn Tage vorher, unter Beifügung der Tagesordnung und evt. Anträgen, schriftlich einberufen. Der Jugendtag wird beschlussfähig, wenn mindestens wenn Drittel der einberufenen Mitglieder vertreten sind. Der RSG – Jugendtag wird beschlißfähig, wenn weniger als die Hälfte der nach der Anwesendheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nur noch anwesend sind. Vorraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter aus Antrag vorher festgestellt ist. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ( Stimmenübertragungen sind nicht möglich)4.3Ein außerordentlicher RSG – Jugendtag ist auf Antrag oder nach Bedarf durch die RSG – Jugendleitung mit einer Frist von vierzehn Tagen einzuberufen.4.4Aufgaben des RSG – Jugendtages sind insbesondere-Wahl der RSG – Jugendleitung-Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der RSG – Jugendleitung-Entgegennahme der Berichte der RSG – Jugendleitung und des Kassenberichtes-Entlastung der RSG – Jugendleitung§ 5 RSG – Jugendleitung5.1die RSG – Jugendleitung wird vom RSG – Jugendtag für die Dauer von vier Jahren gewählt, sie führt die Reiterjugend nach den Richtlinien des RSG – Jugendtages. Im Vorstand der RSG wird sie durch ihren Vorsitzenden vertreten. Wenigstens ein Vertreter muß ein Vertreter der weiblichen Jugend und ein weiterer Vertreter darf nicht älter sein als 18 Jahre.5.2Die RSG – Jugendleitung besteht aus-dem Vorsitzenden und seinem Vertreter-einem Jugendsprecher, der zu Zeit der Wahl nicht älter als 18 Jahre alt ist5.3der Vorsitzende der RSG – Jugendleitung vertritt die Interessen der „ Reiterjugend“ nach innen und nach außen.5.4Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende ist Mitglied des Vorstandes der RSG.5.5Die RSG – Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand der RSG, der Jugendordnung, der Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse des RSG – Jugendtages.5.6Die Sitzungen der RSG – Jugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Mitglieder der RSG – Jugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binne acht Tage einzuberufen.5.7Die RSG – Jugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der RSG.5.8Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die RSG – Jugendleitung Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der RSG – Jugendleitung.§ 6 JugendordnungsänderungenÄnderungen der Jugendordnung können nur auf dem ordentlichen RSG – Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten.









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